Beschluss vom 09.09.2003 -
BVerwG 1 B 209.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B1B209.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.09.2003 - 1 B 209.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B1B209.03.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 209.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.06.2003 - AZ: OVG 4 A 1842/02.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Dies hat der Senat zu vergleichbaren Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mehrfach ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 7. August 2003 - BVerwG 1 B 464.02 -). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.