Beschluss vom 09.09.2003 -
BVerwG 1 B 209.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B1B209.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2003 - 1 B 209.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B1B209.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 209.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.06.2003 - AZ: OVG 4 A 1842/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Dies hat der Senat zu vergleichbaren Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mehrfach ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 7. August 2003 - BVerwG 1 B 464.02 -). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.