Beschluss vom 09.09.2002 -
BVerwG 4 BN 30.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090902B4BN30.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2002 - 4 BN 30.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090902B4BN30.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 30.02

  • VGH Baden-Württemberg - 28.02.2002 - AZ: VGH 5 S 1141/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Das Revisionsverfahren gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein betroffener Grundeigentümer sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Landschaftsschutzverordnung zur Wehr setzen kann, die eine Fläche aus dem Landschaftsschutz zu dem Zweck entlässt, dort eine bisher nicht zulässige gewerbliche Nutzung durch einen Bebauungsplan zu ermöglichen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 10.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.