Beschluss vom 09.08.2007 -
BVerwG 1 WB 51.06ECLI:DE:BVerwG:2007:090807B1WB51.06.0

Leitsätze:

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Ein Bescheid, der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung mitteilt, kann - mit dem Ziel einer inhaltlichen „Richtigkeitskontrolle“ - nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 17, 21 WBO sein

  • Rechtsquellen
    WBO § 17 Abs. 1 und 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2007 - 1 WB 51.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:090807B1WB51.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 51.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst Diefenbach und
Oberstleutnant Riehs
als ehrenamtliche Richter
am 9. August 2007 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass eine vom ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde abschlägig beschieden wurde.

2 Der 1949 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2007 enden. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung zum 1. Dezember 1995 ernannt. Derzeit wird der Antragsteller im Sanitätsführungskommando ... in K. verwendet.

3 Im August 2004 leitete der Befehlshaber des Sanitätsführungskommandos gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Nach weiteren Ermittlungen wurden dem Antragsteller mit Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich Sanitätsführungskommando vom 21. April 2005 in drei Punkten Dienstvergehen zulasten des Leutnant (w) L. (damals Oberfähnrich) vorgeworfen. Das Truppendienstgericht Süd setzte mit Beschluss vom 30. März 2006 (...) das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 99 Abs. 2 WDO aus, weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft eine Nachtragsanschuldigung gegen den Antragsteller vorzulegen beabsichtigte und hierfür wiederum die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen abgewartet werden sollten.

4 Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 teilte der Antragsteller dem Leitenden Rechtsberater des Sanitätsführungskommandos sein Missfallen über das Verhalten des 2. Rechtsberaters des Sanitätsführungskommandos, Oberregierungsrat H., mit. Danach habe die Hauptbelastungszeugin in dem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren, Leutnant (w) L., am 4. August 2005 bei der Polizeiinspektion D. Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung gegen ihn erstattet. Nach dem Polizeiprotokoll habe Frau L. diesen Schritt unternommen, nachdem Oberregierungsrat H. mit ihr einen Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Koblenz aufgesucht habe. Er, der Antragsteller, bezweifle, dass Oberregierungsrat H. als der mit den hauptsächlichen Ermittlungen gegen ihn betraute Wehrdisziplinaranwalt ein derartiges Verhalten an den Tag legen dürfe. Herr H. setze sich dem Verdacht aus, befangen zu sein; vermutlich fehle ihm auch die Bereitschaft zu objektiver Sachverhaltsaufklärung.

5 Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 teilte die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich Sanitätsführungskommando dem Antragsteller mit, dass aus dem geschilderten Sachverhalt ein Fehlverhalten von Herrn Oberregierungsrat H. nicht hergeleitet werden könne.

6 Mit Schreiben vom 1. März 2006 an den Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht legte der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Sanitätsführungskommandos ein. Er beurteile das Verhalten des Oberregierungsrats H. als Dienstpflichtverletzung, da er für Leutnant (w) L. parteinehmend und unter Missachtung seiner Neutralitätspflicht mit ihr gemeinsam in beratender Funktion einen Oberstaatsanwalt aufgesucht habe, so dass sich Frau L. danach veranlasst gesehen habe, gegen ihn, den Antragsteller, Strafanzeige wegen Verleumdung und Beleidigung zu erstatten. Er bitte um Maßnahmen gegen Oberregierungsrat H.

7 Der Rechtsberater des Führungsstabs des Sanitätsdienstes im Bundesministerium der Verteidigung, an den die Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber abgegeben worden war, teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 2006 mit, eine pflichtwidrige Beratung des Leutnant (w) L. durch Oberregierungsrat H. sei nicht zu erkennen. Das Protokoll der Polizeiinspektion D. belege lediglich, dass Oberregierungsrat H. ein persönliches Gespräch des Leutnant (w) L. mit der Staatsanwaltschaft K. vermittelt habe, weil der Antragsteller seit dem 1. April 2005 erneut - wohl unerwünschten - Kontakt mit Frau L. gesucht habe, sowie ferner, dass ein bestimmter Oberstaatsanwalt Frau L. zur Anzeigeerstattung geraten habe.

8 Unter dem 5. April 2006 legte der Antragsteller hiergegen „weitere Beschwerde“ ein. Er halte unverändert die (zugunsten von Frau L.) beratende Tätigkeit des Oberregierungsrats H. mit seiner Funktion als Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt für unvereinbar und bitte infolgedessen wegen der Verletzung von Dienstpflichten um Maßnahmen gegen ihn.

9 Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - R I 5 - dem Antragsteller mit, dass sein Vorbringen geprüft worden sei, jedoch keinen Grund zur Beanstandung des dienstlichen Verhaltens von Oberregierungsrat H. ergeben habe. Unter dem 28. Juni 2006 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - R I 5 - dem Antragsteller außerdem mit, dass ein formeller Rechtsbehelf gegen eine abschlägig beschiedene Dienstaufsichtsbeschwerde nicht gegeben sei.

10 Mit Schreiben vom 11. Juli 2006, gerichtet unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

11 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Kernpunkt seiner Beschwer sei die Tatsache, dass ein mit Ermittlungen gegen ihn beauftragter Wehrdisziplinaranwalt zeitgleich als Berater mit der Hauptbelastungszeugin bei einem Oberstaatsanwalt vorstellig werde und mit diesem eine inhaltsähnliche Strafanzeige gegen ihn initiiere. Ein ermittelnder Wehrdisziplinaranwalt sei zur Objektivität verpflichtet; eine beratende Tätigkeit für die Hauptbelastungszeugin widerspreche eklatant diesem Gebot.

12 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Der Antrag erweise sich bereits als offensichtlich unstatthaft und damit unzulässig. Ein förmlicher Rechtsbehelf gegen eine ordnungsgemäß beschiedene (weitere) Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht gegeben. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf förmliche Befassung und Bescheidung durch die zuständige Behörde sei durch das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - R I 5 - vom 29. Mai 2006 genügt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf erneute sachliche Prüfung.

14 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 25-05-12 484/06 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

16 Der Antragsteller hat keinen förmlichen (Sach-) Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, festzustellen, dass der Rechtsberater des Führungsstabs des Sanitätsdienstes im Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium der Verteidigung - R I 5 - in den Schreiben vom 22. März bzw. 29. Mai 2006 zu Unrecht das Vorliegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Dienstpflichtverletzung verneint und entsprechend zu Unrecht ein dienstaufsichtliches Einschreiten abgelehnt haben.

17 Der Antrag ist unzulässig. Ein Bescheid, der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung mitteilt, kann - mit dem Ziel einer inhaltlichen „Richtigkeitskontrolle“ - nicht zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 17, 21 WBO gemacht werden.

18 Die Dienstaufsicht stellt eines der Kontrollinstrumente dar, die der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) dienen. Sie besteht in einer personalrechtlichen (hier insbesondere beamtenrechtlichen) Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl. 1976, § 77 II b 6). Die Rechtsgrundlagen der Dienstaufsicht und ihre Instrumente ergeben sich demgemäß aus dem öffentlichen Dienstrecht. Die Dienstaufsicht wird allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen (vgl. Franke, in: GKÖD, Bd. I, Stand Juni 2007, K § 3 Rn. 11 f.). Die Pflicht zu ihrer Ausübung obliegt dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber dem Beamten oder - im Außenverhältnis - gegenüber dem Bürger. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde (Beschluss vom 22. Oktober 1957 - BVerwG 1 B 127.57 - Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Ziff. 1 Nr. 36).

19 Aus diesen Grundsätzen ergeben sich zugleich Funktion und Reichweite der Dienstaufsichtsbeschwerde, die als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG gehört (Beschluss vom 1. September 1976 - BVerwG 7 B 101.75 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 67; vgl. auch Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2007, Art. 17 Rn. 48 m.w.N.). Wer eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt (vgl. zur Petition BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225). Dem Beschwerdeführer steht jedoch - darüber hinausgehend - kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache zu. Stellt das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung den Beschwerdeführer nicht zufrieden, so kann er eine gerichtliche Überprüfung in der Sache nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den (abschlägigen) Bescheid über die Dienstaufsichtsbeschwerde erlangen. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Verhaltensweise oder Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht, kann und muss er vielmehr diejenigen Rechtsbehelfe ergreifen, die das Prozessrecht, etwa in der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung, zum Schutz seiner subjektiven Rechte eröffnet; dabei hat er die dort in der Regel vorgesehenen Formen und Fristen zu beachten. Eine - parallele - Zulassung von Klagen oder Anträgen gegen die Versagung von Dienstaufsichtsmaßnahmen wäre mit der Ordnung des Rechtsschutzes durch die Verfahrensgesetze nicht vereinbar (Beschluss vom 11. Oktober 1963 - BVerwG 7 B 95.63 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 25).

20 Demgemäß entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Bescheide, die im Wege der Dienstaufsicht ergehen, einer inhaltlichen Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte entzogen sind (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 25.93 -, vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 27.97 , 53.97 -, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 82.98 -, vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 1 WB 107.00 , 113.00 -, vom 20. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 33.06 - sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 3.07 - jeweils m.w.N.). Auch im Bereich der Bundeswehr obliegt die Dienstaufsicht dem zuständigen Vorgesetzten im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Untergebenen; sie dient damit nicht der Wahrung der Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung eröffnende Bescheid oder die Unterlassung einer dienstaufsichtlichen Prüfung stellen deshalb dem Soldaten gegenüber keine anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO dar. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat die dienstaufsichtliche Prüfung beantragt hat (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 a.a.O. und vom 26. Juni 2007 a.a.O., jeweils m.w.N.).

21 Im vorliegenden Fall haben sowohl der Rechtsberater des Führungsstabs des Sanitätsdienstes im Bundesministerium der Verteidigung als auch das Bundesministerium der Verteidigung - R I 5 - das Beschwerdevorbringen des Antragstellers in der Sache geprüft und dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. März bzw. 29. Mai 2006 - jeweils mit kurzer Begründung - mitgeteilt, dass kein Grund zur Beanstandung des dienstlichen Verhaltens von Oberregierungsrat H. und damit auch kein Anlass zum dienstaufsichtlichen Einschreiten gegen diesen gesehen werde. Die Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. „weitere Beschwerde“ des Antragstellers ist damit ordnungsgemäß erledigt und beschieden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass das Wehrdienstgericht die Mitteilungen über das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung inhaltlich überprüft. Soweit der Antragsteller weiterhin die - seiner Auffassung nach voreingenommene und parteiische - Ermittlungstätigkeit in seiner Disziplinarangelegenheit rügen will, ist es ihm - worauf er in dem Schreiben vom 29. Mai 2006 zutreffend hingewiesen wurde - unbenommen, seine Vorwürfe in dem noch laufenden, derzeit lediglich ausgesetzten gerichtlichen Disziplinarverfahren anzubringen.

22 Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zwar für gegeben erachtet, der Antrag aber nicht mutwillig erscheint.