Beschluss vom 09.08.2006 -
BVerwG 1 B 99.06ECLI:DE:BVerwG:2006:090806B1B99.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2006 - 1 B 99.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:090806B1B99.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 99.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.05.2006 - AZ: OVG 7 B 37.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO weder benennt noch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet (zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.