Beschluss vom 09.08.2004 -
BVerwG 3 B 38.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090804B3B38.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2004 - 3 B 38.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090804B3B38.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 38.04

  • VG Leipzig - 15.01.2004 - AZ: VG 3 K 2214/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Januar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die von der Klägerin angestrebte Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, inwieweit der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert auch dann gemäß § 3 Abs. 1 EntSchG maßgeblich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen ist, wenn bei der vor dem Schädigungszeitpunkt letzten Feststellung des Einheitswertes eine vor dem Bewertungszeitpunkt eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstückes unberücksichtigt geblieben ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 30.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.