Beschluss vom 09.07.2008 -
BVerwG 3 B 40.08ECLI:DE:BVerwG:2008:090708B3B40.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 40.08

  • VG Gera - 22.01.2008 - AZ: VG 6 K 111/07 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht war - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht verpflichtet, der Rechtswirksamkeit der Umwandlung der LPG (P) A. in die Beigeladene weiter nachzugehen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Hierauf kam es nämlich nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin sich nur gegen die Feststellung zur Wehr setzen kann, dass selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden sei, dass jedoch die Entscheidung, wem dieses Gebäudeeigentum zuzuordnen sei, ihre Rechte nicht berührt (Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 37; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - BVerwG 3 B 73.05 -). Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden sei, auf den Rechtszustand am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts ankomme. Deshalb hat es sich darauf beschränkt zu prüfen, ob an dem hier in Rede stehenden Gebäude von seiner Errichtung an bis zum 2. Oktober 1990 selbstständiges Gebäudeeigentum bestanden habe. Dies hat es bejaht. Hierfür war die Frage, ob die LPG (P) A., die am 2. Oktober 1990 Inhaberin des Gebäudeeigentums war, später rechtswirksam in die Beigeladene umgewandelt wurde, unerheblich.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.