Beschluss vom 09.07.2003 -
BVerwG 9 B 24.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090703B9B24.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.07.2003 - 9 B 24.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090703B9B24.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 24.03

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 18.12.2002 - AZ: OVG 9 K 34/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgerichts V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - Flurbereinigungsgericht - über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG hat.
In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob durch die unwiderrufliche Rücknahme eines Antrags auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist, das dazu führt, dass das Bodenordnungsverfahren einzustellen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 12.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.