Beschluss vom 09.06.2010 -
BVerwG 2 B 38.10ECLI:DE:BVerwG:2010:090610B2B38.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.06.2010 - 2 B 38.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090610B2B38.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 38.10

  • Hessischer VGH - 23.11.2009 - AZ: VGH 28 A 421/09.D

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2009 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 638,42 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie der Beklagte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils begründet hat (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Auf diese Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Berufungsurteils hingewiesen worden.

2 Die Frist hat mit der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. März 2010 zu laufen begonnen und ist demnach mit Ende des 10. Mai 2010 (Montag) abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte keine Beschwerdebegründung eingereicht.

3 Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht möglich. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vom Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich (vgl. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.