Beschluss vom 09.06.2005 -
BVerwG 8 B 11.05ECLI:DE:BVerwG:2005:090605B8B11.05.0

Beschluss

BVerwG 8 B 11.05

  • VG Gera - 31.08.2004 - AZ: VG 3 K 1180/98 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ergibt für die Zulassung der Revision keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe.
1. Grundsatzrüge
Mit den von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 3. Januar 2005 formulierten 16 Fragen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Auf deren Beantwortung würde es in der Revisionsinstanz weitgehend nicht ankommen und für die übrigen Rechtsfragen besteht kein Klärungsbedarf.
Die Beschwerdebegründung gibt jedoch zunächst Anlass klarzustellen, dass die Klägerinnen keine strafrechtliche Rehabilitierung und daraus abgeleitete Folgeansprüche, sondern die Feststellung eingeklagt haben, nach dem Vermögensgesetz berechtigt zu sein, Vermögenswerte zurückübertragen zu bekommen, die durch Enteignung in Verlust geraten sind.
Die Rückübertragung der Vermögenswerte, die nicht zum Stiftungseigentum gehörten, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die darauf gerichteten Anträge verfristet seien. Die hiergegen gerichtete Frage Nr. 15, ob das Verwaltungsgericht bei der Rechtsfindung insoweit anerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verkannt habe, ist als materiellrechtlicher Angriff gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Mit ihr wird weder ein höchstrichterliches ungeklärtes Problem des materiellen Rechts zur rechtlichen Überprüfung gestellt noch enthält die Fragestellung Angaben darüber, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung liegen soll.
Hinsichtlich der Vermögenswerte, die im vormaligen Eigentum der Familienstiftung gestanden hatten, käme es in einem Revisionsverfahren nicht nur darauf an, dass das Vermögensgesetz überhaupt auf die im Zuge der Bodenreform von den betroffenen Angehörigen der Familie der Klägerinnen erduldeten Maßnahmen Anwendung finden kann - was nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zu beurteilen wäre -, sondern auch, ob es hier um solche Vermögenswerte geht, die nach dem Vermögensgesetz rückübertragbar sind - das wiederum bemisst sich nach § 2 Abs. 2 VermG. Das Verwaltungsgericht hat sich mit seinem angefochtenen Urteil nur zum Ersteren und zwar dahingehend verhalten, dass die bei Durchführung der so genannten demokratischen Bodenreform erlittenen Vermögensverluste gemäß ständiger Rechtsprechung dem Ausschlusstatbestand von § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 1 VermG zuzuordnen sind. Das Gericht brauchte sich daher der weitergehenden Frage nicht zuzuwenden, ob die geltend gemachten Verluste auch Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes sind. Das ist indes nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Eigentümer der Grundstücke und der sonstigen zum Vermögen der Familienstiftung gehörenden Vermögenswerte allein die Stiftung als juristische Person war und dass nach der Stiftungssatzung den "Hauptgenussberechtigten" als Destinatären lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Gewährung bestimmter Leistungen zustand bzw. nach Erlöschen oder Aufhebung der Stiftung ein schuldrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch gegen die Stiftung in Liquidation zugestanden hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören jedoch zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Satzes 2 abgesehen - keine schuldrechtlichen Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Eigentumsverschaffung (vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 m.w.N.). Demnach war der Rechtsvorgänger der Klägerinnen im Schädigungszeitpunkt nicht Inhaber eines von § 2 Abs. 2 VermG erfassten Vermögenswertes. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist es daher unerheblich, ob den Hauptgenussberechtigten nach der Familiensatzung ein einklagbares Recht auf bestimmte Leistungen zustand. Soweit unter Nr. 16 der Beschwerdebegründung die Frage aufgeworfen wird, ob das Verwaltungsgericht grundlegend den Charakter einer Familienstiftung als Nachzeichnung des Fideikommisses verkannt hat, wonach der Familienbesitz nur treuhänderisch auf die Stiftung übertragen worden sei, wird damit der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht dargelegt. Auch bei einer treuhänderischen Übertragung des Eigentums hätten die Treugeber im maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr als nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung für den Fall gehabt, dass es zur Auflösung der Stiftung kommen sollte. Dieser Anspruch stünde einem Anwartschaftsrecht nicht gleich. Die Gründung einer Familienstiftung ist kein Teil eines mehraktigen Erwerbsvorganges hin zu einer Eigentumsverschaffung zugunsten des Treugebers. Ein Anwartschaftsrecht ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es eine Rechtsposition innerhalb des mehrstufigen Entstehungstatbestandes eines Vollrechts umschreibt.
Der 21 Punkte umfassende Fragenkatalog, den die Klägerinnen mit ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2005 vorgelegt haben, beinhaltet keine Gründe, um die Revision zulassen zu können. Soweit er nicht Ergänzungen bereits vorgetragener Rechtspositionen enthält, sind die Ausführungen unbeachtlich, weil sie verspätet vorgebracht worden sind. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Zustellung geschah hier am 4. November 2004.
2. Divergenzrüge
Auch der Zulassungsgrund von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Soweit Abweichungen von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beanstandet werden, übersehen die Klägerinnen, dass der Bundesgerichtshof nach dieser Vorschrift nicht Urheber divergenzfähiger Entscheidungen sein kann. Ansonsten legen sie nicht dar, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein soll.
3. Verfahrensrügen
Schließlich ergibt sich aus der Beschwerde kein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sollten die Klägerinnen ihren Vorhalt - nicht alle im Zuge der Bodenreform von den betroffenen Familienangehörigen erduldeten Maßnahmen stünden im Tatbestand des angefochtenen Urteils - als Verfahrensrüge verstanden wissen wollen, so kann ihr Einwand nicht durchgreifen. Für die insoweit maßgeblichen Entscheidungsgründe kam es auf die Geschehnisse im Einzelnen nicht an, und zudem wird durch den Verzicht auf die Wiedergabe sämtlicher Repressalien das Urteil nicht falsch.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.