Beschluss vom 09.05.2006 -
BVerwG 1 B 48.06ECLI:DE:BVerwG:2006:090506B1B48.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2006 - 1 B 48.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:090506B1B48.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 48.06

  • Niedersächsisches OVG - 14.02.2006 - AZ: OVG 9 LB 264/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob angesichts des Lageberichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24. November 2005 weiterhin von einer grundsätzlichen günstigen Änderung der Sicherheitslage für zurückzuführende irakische Flüchtlinge ausgegangen werden kann“, und „ferner, ob angesichts der aktuellen Erkenntnisse zur Sicherheitslage im Irak hinreichender Schutz für zurückzuführende Gegner des Baath-Regimes vor Aktionen durch nichtstaatliche Akteure und frühere Baathisten in den Sicherheitskräften besteht“ (Beschwerdebegründung S. 2). Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachenfragen und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. Die von der Beschwerde angestrebte „Neubewertung der Sicherheitslage“ (Beschwerdebegründung S. 4) ist den Tatsachengerichten vorbehalten und könnte in einem Revisionsverfahren nicht geleistet werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.