Beschluss vom 09.05.2005 -
BVerwG 8 B 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B8B8.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2005 - 8 B 8.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B8B8.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 8.05

  • Hessischer VGH - 28.10.2004 - AZ: VGH 8 UE 2843/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 340 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Welche Grenzen Art. 3 Abs. 1 GG dem landesrechtlichen Normgeber bei der Gestaltung einer Entschädigungssatzung für Verdienstausfall selbständig Tätiger setzt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Danach können Unterschiede in den Anforderungen an den Nachweis eines Verdienstausfalls eines selbständig Tätigen einerseits und eines abhängig Beschäftigten andererseits eine sachliche Rechtfertigung darin finden, dass der selbständig Tätige über seine Arbeitszeit bestimmen und dadurch einen Verdienstausfall vermeiden könne (Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 93).
Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 ist mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.