Beschluss vom 09.04.2008 -
BVerwG 9 VR 12.07ECLI:DE:BVerwG:2008:090408B9VR12.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 9 VR 12.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:090408B9VR12.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 12.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1 12/38, die Antragstellerin zu 2 7/38 und der Antragsgegner 1/2. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es dem Sinn der zur Verfahrensvereinfachung dienenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. Dies trifft hier zu: Eine Entscheidung über das Antragsbegehren hätte die Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Fragen des Fachplanungs-, Immissionsschutz- und Artenschutzrechts sowie zugleich die zumindest summarische Prüfung zahlreicher gutachtlicher Untersuchungen, Stellungnahmen und Fachbeiträge erfordert. Das Ergebnis dieser gerichtlichen Überprüfungen war nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar.

3 Eine andere Kostenverteilung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner durch seine Erklärung, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Klage von Baumaßnahmen abzusehen, die Erledigung herbeigeführt hat. Er ermöglicht dadurch dem Gericht eine Prüfung des Streitfalls ohne den Zeitdruck drohender Vollziehungsmaßnahmen. Es entspräche nicht der Billigkeit, dies einseitig zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

4 Die unterschiedliche Kostenbelastung der Antragsteller entspricht dem unterschiedlichen Gewicht ihres Interesses an dem Ausgang des Verfahrens (vgl. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO).

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.