Beschluss vom 09.04.2003 -
BVerwG 9 B 58.02ECLI:DE:BVerwG:2003:090403B9B58.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 - 9 B 58.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090403B9B58.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 58.02

  • Sächsisches OVG - 16.05.2002 - AZ: OVG F 7 D 15/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 112,50 € festgesetzt.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Flurbereinigungsgericht die von ihr schriftsätzlich benannten Zeugen M. und B. nicht vernommen und die schriftlich wie mündlich angeregte Ortsbesichtigung nicht vorgenommen hat, ist die damit erhobene Aufklärungsrüge - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Wegen ungenügender Sachaufklärung ist die Revision dann, wenn - wie hier - in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht trotz anwaltlicher Vertretung kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde, nur zuzulassen, wenn sich dem Gericht aus seiner für das Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit der von der Beschwerde vermissten weiteren Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30; stRspr). Davon kann hier hinsichtlich der genannten Beweismittel keine Rede sein. Die Rüge, das Gericht habe sich ohne Ortsbesichtigung und Vernehmung des Zeugen M. kein wirkliches Bild von den Verhältnissen in dem gesamten Erholungsgebiet und insbesondere von dem weit über das Grundstück der Beigeladenen hinausreichenden Zelt- und Campingplatz machen können, liegt schon deshalb neben der Sache, weil es, wie die Klägerin selbst einräumt, aus der materiellrechtlichen Sicht des Flurbereinigungsgerichts nur auf die Verhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen ankam. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin beanstandete Nichtvernehmung des Zeugen B., den sie mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 "im Bestreitensfalle" zum Beweis ihrer Behauptung benannt hatte, der feste Doppelhaus-Bungalow 32 b und 32 c sei 1980 durch die LPG Tierproduktion R. auf dem Flurstück 933 "mit Bestätigung der damals zuständigen staatlichen Stellen im Rahmen einer Gesamtbebauungskonzeption" errichtet worden.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das angefochtene Urteil insgesamt und in einzelnen Aspekten als nicht überzeugend und unzutreffend ansieht, weil es sich "nur isoliert und bruchstückhaft" mit den Problemen und Verhältnissen befasst habe, macht sie in Wahrheit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern beanstandet die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts. Damit kann eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedoch nicht erreicht werden.
2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerde muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.
Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei bei seiner Auslegung von § 64 LwAnpG von zum Flurbereinigungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1959 und 1983 abgewichen, fehlt es schon an der für die Annahme einer Divergenz erforderlichen Identität der angewandten Rechtsvorschriften. Im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen kein abstrakter Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil entnehmen, der von einem ebensolchen Rechtssatz in den angezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen könnte. Die Klägerin macht vielmehr geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall anders würdigen müssen, und führt in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, die zu anders gelagerten Sachverhalten ergangen sind. Damit kann jedoch keine Divergenzrüge begründet werden.
3. Die als Grund für die Zulassung der Revision weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das darzulegen, muss zumindest diese Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die pauschale Bezugnahme auf "die vom Sächsischen OVG aufgeworfenen Rechtsfragen" reicht dafür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.