Beschluss vom 09.04.2003 -
BVerwG 4 B 29.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090403B4B29.03.0

Beschluss

BVerwG 4 B 29.03

  • Bayerischer VGH München - 10.02.2003 - AZ: VGH 8 ZB 02.3291

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 368,13 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 3 = NVwZ 1998, 1297), wonach die Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das zulässige Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach
§ 124 a VwGO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls dann ausscheidet, wenn die unzulässige Berufung von anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern eingelegt worden ist, auch den Fall erfasst, dass die Berufungsschrift von einem Laien formuliert und von einem Rechtsanwalt nur "gestempelt" worden ist. Wegen dieser Frage kann die Revision nicht zugelassen werden. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsurteil unter dem von der Klägerin aufgezeigten Gesichtspunkt zu Beanstandungen Anlass gibt. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht aus prozessualen Gründen verworfen hat, erweist sich das Berufungsurteil aus einer anderen Erwägung als richtig. Das Berufungsgericht hat unter Ziffer 3. seiner Entscheidungsgründe zum Ausdruck gebracht, dass es auch aus sachlich-rechtlichen Gründen bei der Klageabweisung hätte bleiben müssen, weil gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Enteignung von 9 qm aus dem Grundstück der Klägerin zur Verbreiterung des Gehwegs habe keiner Planfeststellung bedurft und werde vom Wohl der Allgemeinheit gefordert, nichts zu erinnern sei. Dies ist nach § 144 Abs. 4 VwGO, der im Beschwerdeverfahren analog gilt, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 und vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34). Um einen Anwendungsfall dieser Vorschrift handelt es sich nämlich auch dann, wenn eine als unzulässig abgewiesene Klage jedenfalls unbegründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21). Gleiches gilt für eine als unzulässig verworfene Berufung (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - NVwZ 1998, 737). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Frage der Klagezulässigkeit oder der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes erstinstanzliches Urteil problematisiert, so kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht, wenn die Klage in der Sache (jedenfalls) keinen Erfolg haben kann. So läge es hier. An die vorinstanzliche Auffassung, die Klage sei zutreffend als unbegründet abgewiesen worden, ist der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gebunden, weil sie nicht mit einem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO angegriffen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.