Beschluss vom 09.03.2007 -
BVerwG 8 B 11.07ECLI:DE:BVerwG:2007:090307B8B11.07.0

Beschluss

BVerwG 8 B 11.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2006 - BVerwG 7 B 70.06 - wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Die Antragstellerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 23. November 2006 in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Sie hat ihre Anhörungsrüge vielmehr ausdrücklich damit begründet, dass der beschließende Senat ihren entscheidungserheblichen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 8. September 2006 zur Kenntnis genommen, jedoch die Beschwerde aufgrund willkürlicher Erwägungen zurückgewiesen habe. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie den angegriffenen Beschluss in der Sache für unrichtig hält. Das kann eine Anhörungsrüge nicht begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Die Regelung des § 152a VwGO bietet auch keinen Rechtsbehelf für die Rüge willkürlicher Rechtsanwendung.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.