Beschluss vom 09.03.2005 -
BVerwG 4 B 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4B8.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 B 8.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4B8.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 8.05

  • Bayerischer VGH München - 18.08.2004 - AZ: VGH 26 B 00.1126

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob "rechtskräftige, auch dem Nachbarschutz dienende Auflagen in einem Baugenehmigungsbescheid grundsätzlich einen Rechtsanspruch der Nachbarn auf gerichtlich einklagbares Tätigwerden der Baugenehmigungsbehörde bei Verstößen gegen die Erfüllung oder Einhaltung der Auflagen bzw. Bedingung" begründen. Diese Frage hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift oder Auflage ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach dem gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B 204.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 148; Beschluss vom 24. Mai 1988 - BVerwG 4 B 93.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80). Dem Landesbaurecht ist zu entnehmen, wie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen; ebenso entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt. Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften oder Auflagen zur Baugenehmigung neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten möglicherweise verletzten Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B 204.97 - a.a.O., S. 60 m.w.N.). Die Erwägungen, die die Beschwerde zur grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage anführt (Beschwerdebegründung S. 4 bis 9), erschöpfen sich im Übrigen in einer inhaltlichen Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung und lassen einen über den Einzelfall hinausgehenden, rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht erkennen.
2. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
2.1 Die Gehörsrüge geht fehl. Die Beschwerde kritisiert, in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 21. Juli 2004 sei nicht festgehalten worden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ansicht vertreten habe, die vom Kläger gerügten Klopfgeräusche könnten nicht von den Backwagen herrühren, sondern müssten andere Ursachen haben. Die Beschwerde folgert hieraus, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers kein ausreichendes Gehör geschenkt habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungsgericht setzt sich in seinen Entscheidungsgründen (Urteilsabschrift S. 7) mit der Auffassung des Klägers zu den Klopfgeräuschen auseinander.
2.2 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der vom Kläger gerügten Klopfgeräusche nicht auf die Messungen des Umweltingenieurs beim Landratsamt (vom 11. Oktober 2002 und vom 25. November 2002) verlassen dürfen. Es hätte sich vielmehr unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles ein eigenes Urteil bilden müssen.
Mit dieser Rüge ist weder eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ein Verstoß gegen das Gebot der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan. Das Berufungsgericht hat sich die Ergebnisse der vom Umweltingenieur durchgeführten Messungen zu Eigen gemacht, weil es die Messergebnisse für nachvollziehbar hält. Das Berufungsgericht teilt auch die Auffassung des Umweltingenieurs, dass bei der Messung typische Abläufe des Bäckereibetriebs vorlagen und die vom Kläger gerügten Klopfgeräusche auf den Transport der mit Backblechen bestückten Wagen auf dem Wege vom Anbau in die Backstube zurückzuführen seien. Die Vorinstanz teilt schließlich die Auffassung des Umweltingenieurs, dass die bei dem Transport auftretenden immissionswirksamen Pegelspitzen nach den Vorschriften der TA-Lärm die Lärmauflagen in den Genehmigungsbescheiden nicht überschritten hätten. Dem Kläger sind die Messprotokolle mit dem Schreiben des Landratsamts Lindau vom 28. November 2002 übersandt worden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich dem Berufungsgericht vor dem Hintergrund dieser Messunterlagen weitere Ermittlungen zu den gemessenen Klopfgeräuschen hätten aufdrängen müssen. Sie legt auch nicht dar, dass die Messergebnisse des Umweltingenieurs unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend seien, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder auf fehlender Sachkunde beruhten. Der Sache nach erweist sich das Beschwerdevorbringen als Angriff auf die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen ist. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden.
3. Soweit die Beschwerde rügen will, dass das angefochtene Urteil von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1998 (BVerwG 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = ZfBR 1999, 54) abweicht, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Eine derartige Divergenz zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.