Beschluss vom 09.03.2004 -
BVerwG 8 B 15.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B8B15.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2004 - 8 B 15.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B8B15.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 15.04

  • VG Frankfurt/Oder - 11.11.2003 - AZ: VG 3 K 489/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. November 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 600 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Das Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO verlangt, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision in hinreichender Weise bezeichnet und dargelegt werden muss.
Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist seitens der Kläger nicht hinreichend dargetan. Es ist keine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht bezeichnet worden, die für die Entscheidung erheblich sein soll und die einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen kann.
Ferner ist in der Beschwerdeschrift auch keine Abweichungsrüge hinreichend dargelegt worden. Ihre Zulässigkeit setzt nämlich voraus, dass dargetan wird, mit welchem Rechtssatz das Tatsachengericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Eine solche Rechtssatzabweichung ist im Übrigen dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen.
Schließlich sind in der Beschwerde auch keine etwaigen Verfahrensrügen begründet worden. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels hätte nämlich zur Voraussetzung, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, im Einzelnen bezeichnet worden sind, was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14 GKG.