Beschluss vom 09.02.2004 -
BVerwG 7 B 119.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090204B7B119.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2004 - 7 B 119.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090204B7B119.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 119.03

  • Niedersächsisches OVG - 03.12.2003 - AZ: OVG 7 LA 230/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.