Beschluss vom 09.01.2012 -
BVerwG 4 B 48.11ECLI:DE:BVerwG:2012:090112B4B48.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2012 - 4 B 48.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:090112B4B48.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 48.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.11.2011 - AZ: OVG 10 L 52.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom 16. November 2011 nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde dort hingewiesen.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht entsprochen wurde. Danach hätte die Beschwerde von einem Rechtsanwalt, einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einer sonstigen nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugten Person eingelegt werden müssen. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hätte sie aber auch dann keinen Erfolg gehabt.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.