Beschluss vom 09.01.2007 -
BVerwG 6 B 107.06ECLI:DE:BVerwG:2007:090107B6B107.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2007 - 6 B 107.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:090107B6B107.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 107.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.11.2006 - AZ: OVG 1 S 9.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 562,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; darauf ist der Antragsteller mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2006 ausdrücklich hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 08.02.2007 -
BVerwG 6 KSt 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080207B6KSt1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 - 6 KSt 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080207B6KSt1.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 1.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.11.2006 - AZ: OVG 1 S 9.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Auf die als Erinnerung gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 17. Januar 2007; Kassenzeichen 1132 2019 0311) zu wertende „Beschwerde“ des Antragstellers wird die Kostenschuld des Antragstellers auf 50 € festgesetzt.
  2. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung, mit der Einwände gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 9. Januar 2007 nicht erhoben werden können, ist teilweise begründet.

2 In der Kostenrechnung ist zu Unrecht eine Beschwerdegebühr nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2006 (BGBl I S. 1426) in Ansatz gebracht worden. Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. Januar 2007 die von dem Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2006 verworfen. Bei dieser Beschwerde handelt es sich nicht um eine solche nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses, sondern um eine Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr beträgt somit 50 €.

3 Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).