Beschluss vom 09.01.2004 -
BVerwG 2 B 22.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090104B2B22.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2004 - 2 B 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090104B2B22.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 22.03

  • Hessischer VGH - 11.02.2003 - AZ: VGH 10 UE 1380/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen entweder nicht vor oder sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.
Die Grundsatzbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine im Interesse der Einheit des Rechts oder seiner Fortbildung klärungsbedürftige - konkrete - Rechtsfrage zu beantworten sein wird (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Rechtsfrage arbeitet die Beschwerde nicht heraus. Sie beschränkt sich vielmehr - einer Berufungsbegründung vergleichbar - auf eine inhaltliche Kritik der Berufungsentscheidung.
Mit der Divergenzrüge macht die Beschwerde geltend, der angefochtene Beschluss weiche von der im vorliegenden Verfahren ergangenen zurückverweisenden Entscheidung des Senats ab. Sie rügt damit der Sache nach einen vermeintlichen Verstoß gegen die Bindungswirkung der zurückverweisenden Entscheidung (§ 144 Abs. 6 VwGO). Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung stellt keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, sondern ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 8 m.w.N. und vom 16. Februar 1998 - BVerwG 11 B 5.98 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6 S. 67). Mit
der entsprechend zu würdigenden Verfahrensrüge kann die Klägerin jedoch nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts nicht widersprochen hat.
Die Verfahrensrüge der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Beschwerde sieht diesen Verfahrensfehler darin begründet, dass der ergänzende Befund des Fachradiologen Dr. Reiner vom 31. August 2000 zu seinem Gutachten vom 22. August 1999 vom Berufungsgericht nicht als solcher gewürdigt, sondern als bloße Rechnung berücksichtigt worden sei. Daraus resultiere, so die Beschwerde, die fehlerhafte Berufungsentscheidung.
Nach der bei der Verfahrensrüge maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Anspruch auf das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG nur, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies mit der Begründung verneint, die neu vorgelegten Beweismittel hätten lediglich bereits bekannte Tatsachen enthalten. Denn die Probleme in ihrem Kauapparat seien der Klägerin schon acht Wochen nach dem Unfall bekannt gewesen. Dies ergebe sich schon aus der handschriftlichen Rotstift-Notiz auf dem Gutachten Dr. Reiner vom 31. August 2000. Dass das Berufungsgericht dieses Gutachten irrtümlich als Rechnung bezeichnet hat, hat auf diese Feststellung keinen Einfluss und ist deshalb unschädlich.
Im Übrigen macht die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. April 2003 keine Verfahrensfehler geltend, sondern setzt sich inhaltlich mit den im Einzelnen bezeichneten Gutachten auseinander.
Soweit sie in ihrer Beschwerdebegründung vom 19. November 2003 ihr bisheriges Vorbringen nicht nur wiederholt oder vertieft, sondern zusätzliche Beschwerdegründe geltend macht, ist die Beschwerde verfristet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antrag, ein zahnmedizinisches Gutachten einzuholen, ist unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht nicht befugt ist, Tatsachen zu ermitteln (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.