Beschluss vom 09.01.2003 -
BVerwG 8 B 132.02ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B8B132.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2003 - 8 B 132.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B8B132.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 132.02

  • VG Frankfurt/Oder - 23.05.2002 - AZ: VG 4 K 1534/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Mai 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 83 851,87 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet, weil das angefochtene Urteil von dem Urteil des Senats vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 27.01 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 1.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.