Beschluss vom 09.01.2003 -
BVerwG 7 B 127.02ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B7B127.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2003 - 7 B 127.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B7B127.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 127.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.07.2002 - AZ: OVG 20 D 92/98.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l er und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung der Zentraldeponie ... Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage abgewiesen, weil der Planfeststellungsbeschluss sie nicht in ihren Rechten verletze.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung der zugunsten ihres Grundstücks eingetragenen Grunddienstbarkeit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei. Zwar trifft es zu, dass die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Bundesgerichts in der Regel einen Klärungsbedarf begründet, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen kann (Beschluss vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225). Die Annahme einer solchen Abweichung setzt jedoch wie bei einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO voraus, dass der angegriffenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der im Widerspruch zu der herangezogenen Rechtsprechung der anderen Fachgerichtsbarkeit steht und deshalb der revisionsgerichtlichen Prüfung bedarf. Ein bloßer Subsumtionsfehler, d.h. eine unzulängliche Anwendung der durch das andere Bundesgericht entwickelten Rechtssätze, welche deren Berechtigung nicht in Frage stellt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Mehr als einen solchen Subsumtionsfehler macht die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend. Sie beruft sich darauf, dass der Inhalt von Grunddienstbarkeiten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1994 - V ZR 1/94 - (NJW-RR 1995, 15) veränderten technischen Entwicklungen angepasst werden müsse, und rügt, dass das Oberverwaltungsgericht demgemäß bei der Feststellung des Inhalts der hier maßgeblichen Grunddienstbarkeit das von den ursprünglichen Planungen abweichende Deponievolumen habe berücksichtigen müssen. Sie legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht sich insoweit von grundlegend anderen Rechtsvorstellungen als der Bundesgerichtshof habe leiten lassen und daher einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe; sie beschränkt sich auf die Rüge, dass eine richtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anderes Auslegungsergebnis hinsichtlich des Inhalts der Grunddienstbarkeit zur Folge hätte haben müssen. Eine solche - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch nicht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.
Abgesehen davon existiert der geltend gemachte Subsumtionsfehler nicht. Der Bundesgerichtshof hat sowohl in der von der Klägerin herangezogenen (a.a.O.) als auch in der vom Oberverwaltungsgericht zierten Entscheidung (Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00 - NJW 2002, 1797) darauf hingewiesen, dass außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände nur insoweit für die Feststellung von Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit herangezogen werden dürfen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Das Oberverwaltungsgericht hat aber erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass durch die Grunddienstbarkeit auch das Ablagerungsvolumen habe begrenzt werden sollen, nicht feststellen können und daraus geschlossen, dass die Gestaltung des Deponiekörpers im Rahmen der einschlägigen technischen Regeln dem Vorhabensträger und der Beklagten überlassen bleibe. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 1994 (a.a.O.) zusätzlich darauf aufmerksam gemacht hat, dass Inhalt und Umfang zeitlich unbegrenzter dinglicher Belastungen Änderungen unterworfen sein können, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben, folgt auch daraus nichts zugunsten des Standpunkts der Klägerin. Einen solchen Anpassungsbedarf an zwischenzeitliche Entwicklungen hat das Oberverwaltungsgericht gerade verneint, weil nach seinen Feststellungen das geplante Deponievolumen und damit auch Abweichungen von diesen Planungen nach den der Eintragungsbewilligung zugrunde liegenden Vorstellungen der Beteiligten keinen Einfluss auf Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit haben sollten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.