Beschluss vom 08.12.2008 -
BVerwG 4 B 64.08ECLI:DE:BVerwG:2008:081208B4B64.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2008 - 4 B 64.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:081208B4B64.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 64.08

  • Sächsisches OVG - 20.08.2008 - AZ: OVG 1 B 186/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 418,92 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

2 1. Die Klägerin möchte sinngemäß in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob in dem Fall, in dem eine baurechtliche Beseitigungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wird, die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des entstehenden Abbruchmaterials grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten der Ersatzvornahme gehörten und ob dies insbesondere dann anzunehmen sei, wenn zwischen der eigentlichen Ersatzvornahme und der Verschrottung des Abrissgutes ein Zeitraum von nahezu einem Jahr liege. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) zu beantworten ist. Landesrecht ist grundsätzlich nicht revisibel (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Auf Fragen zur Auslegung und Anwendung von Landesrecht kann eine Grundsatzrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daher nicht gestützt werden.

3 2. Nach Ansicht der Klägerin hängt die Rechtmäßigkeit des angefochten Leistungsbescheides u.a. davon ab, ob die Beklagte die Beseitigung anordnen durfte, obwohl sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung sowie eines zivilrechtlichen Titels verpflichtet gewesen sei, der Klägerin die uneingeschränkte Nutzung des Grundstücks weiterhin zu gewähren. Die Beschwerde wirft hierzu als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „inwieweit ein Träger hoheitlicher Gewalt, der aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung sowie eines Titels zu einem bestimmten Handeln verpflichtet ist, in rechtmäßiger Weise dieser Verpflichtung durch öffentlich-rechtliche Normen entgegen wirken darf“. Diese Frage ist einer über den konkreten Streitfall hinausreichenden, verallgemeinerungsfähigen Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht losgelöst von den besonderen Umständen des vorliegenden Falles beantwortet werden kann. Die inhaltliche Kritik der Beschwerde an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.