Beschluss vom 08.12.2005 -
BVerwG 5 B 93.05ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B5B93.05.0

Beschluss

BVerwG 5 B 93.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 27.09.2005 - AZ: OVG 2 MB 45/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die "außerordentliche Beschwerde" des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. September 2005 wird verworfen.
  2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Der als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen Richter als unbeachtlich erkannt wurden und die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO - vorbehaltlich der dort aufgeführten (hier nicht vorliegenden) Sonderfälle - nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar. Der Beschwerdeführer ist hierauf mit Schreiben des Gerichts vom 4. November 2005 hingewiesen worden.

2 2. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass in besonderen Ausnahmefällen, die nach seinem Vorbringen in seinem Falle gegeben seien, eine "Ausnahmebeschwerde" eröffnet sei. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer stützt seine außerordentliche Beschwerde ausschließlich auf von ihm gerügte Gehörsverletzungen des Oberverwaltungsgerichts, die greifbar gesetzwidrig seien. Da gegen die vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung weder ein Rechtsmittel noch ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist (§ 152 Abs. 1 VwGO), steht ihm für die Gehörsrüge allein der Rechtsbehelf des § 152a VwGO offen. Nach § 152a VwGO ist die Gehörsrüge aber an das Gericht zu richten und von diesem Gericht zu entscheiden, dem ein Gehörsverstoß vorgehalten wird, hier dem Oberverwaltungsgericht (zur Begründung des Gesetzentwurfs s. BTDrucks 15/3706 S. 13 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 152a VwGO weder zuständig, über eine Gehörsrüge gegen Gehörsverletzungen durch das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, noch ist es befugt, die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über eine Gehörsrüge zu überprüfen (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

3 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.