Beschluss vom 08.12.2004 -
BVerwG 6 BN 4.04ECLI:DE:BVerwG:2004:081204B6BN4.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2004 - 6 BN 4.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:081204B6BN4.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 4.04

  • Bayerischer VGH München - 29.04.2004 - AZ: VGH 7 N 02.2640

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2004 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

1. Es kann auf sich beruhen, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten ist. Eine zulässige Beschwerdebegründung verlangt eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des gesamten Streitstoffs durch den Rechtsanwalt, der sie zu unterzeichnen hat (vgl. BVerwGE 22, 38; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Ob die Beschwerde diesen Anforderungen gerecht wird, wird von der Antragsgegnerin bezweifelt. Dem braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil die Beschwerde auch dann unzulässig ist, wenn dem Erfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO genügt ist.
2. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Normenkontrollgerichts beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller stellt zunächst lediglich seine von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs abweichende Sicht dar und beruft sich sodann, ohne einen Revisionszulassungsgrund zu benennen, auf das Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG 7 C 44.62 - (BVerwGE 16, 150). Wenn damit der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte geltend gemacht werden sollte, wäre er nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Normenkontrollgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es. Im Übrigen verkürzt der Antragsteller die Aussage des angeführten Urteils. Dort heißt es in der angeführten Passage: "Eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze könnte in Betracht kommen, wenn wesentliche Bedingungen des Prüfungsverfahrens, auf die sich ein Prüfling eingestellt hat, während des Prüfungsverfahrens geändert werden und die Neuregelung auf die bereits schwebenden Verfahren unverzüglich angewandt wird." Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs enthielten die Prüfungsordnungen 1994 und 2000 Übergangsregelungen. Von einer unverzüglichen Anwendung einer Neuregelung kann danach keine Rede sein.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.