Beschluss vom 08.11.2010 -
BVerwG 9 B 73.10ECLI:DE:BVerwG:2010:081110B9B73.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 9 B 73.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:081110B9B73.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 73.10

  • Hessischer VGH - 08.07.2010 - AZ: VGH 5 A 2373/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 658,75 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

2 1. Um eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darzulegen, hätte die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der herangezogenen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem ist die Beschwerde nicht gerecht geworden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie die der angefochtenen Entscheidung und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61) entnommenen Rechtssätze hinreichend klar umschrieben hat, fehlt es doch an der weiteren Voraussetzung, dass diese Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden sind. Während das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung zu den Kriterien für die Qualifizierung eines Stichwegs als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG Stellung genommen hat, verhält sich die angefochtene Entscheidung zu den Kriterien für die Qualifizierung eines solchen Weges als selbständige öffentliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG.

3 2. Die Grundsatzrüge genügt gleichfalls nicht den aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen. Eine ausreichende Darlegung des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

4 Eine solche Rechtsfrage ist von der Beschwerde weder ausdrücklich formuliert worden, noch ergibt sie sich auch nur sinngemäß aus dem Beschwerdevorbringen. Dieses erschöpft sich vielmehr darin, sich nach Art einer Berufungsbegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen und dem Berufungsgericht dabei Fehler der Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung vorzuwerfen.

5 Im Übrigen betrifft die von der Beschwerde geübte Kritik, auf die sie ihre Grundsatzrüge stützt, die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bestimmungen des hessischen Ausbaubeitragsrechts und damit Landesrecht. Dessen Auslegung und Anwendung sind einer revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich nicht zugänglich (§ 137 Abs. 1 VwGO) und können deshalb eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde die Nichtbeachtung bundes(verfassungs)rechtlicher Grundsätze, namentlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, bei der Auslegung und Anwendung des Ausbaubeitragsrechts rügt. Eine solche Rüge vermag die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N.). Ein solcher Klärungsbedarf ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen; denn die Beschwerde hat nicht dargetan, inwiefern die bundesrechtlichen Maßstabsnormen trotz der zu ihnen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen noch klärungsbedürftig sein sollen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.