Beschluss vom 08.11.2004 -
BVerwG 8 B 69.04ECLI:DE:BVerwG:2004:081104B8B69.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004 - 8 B 69.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:081104B8B69.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 69.04

  • VG Potsdam - 26.04.2004 - AZ: VG 9 K 3073/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,
ob bei Eigentumszugriffen wie dem vorliegenden die Vorschriften des Entschuldungsgesetzes in Verbindung mit der Durchführungsbestimmung herangezogen werden können, obwohl deren Voraussetzungen unstreitig und offensichtlich nicht vorlagen.
Die Fragestellung lässt schon nicht erkennen, dass sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnte. Jedenfalls betrifft sie ausschließlich die Auslegung von DDR-Recht, das kein Bundesrecht und damit nicht revisibel ist (§ 137 Abs. 1 VwGO).
2. Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels gehört die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie unterlässt es, die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die in Betracht kommenden Beweismittel konkret zu bezeichnen. Sie legt auch nicht dar, warum sich eine weitere Aufklärung der Frage, ob Herr E. L. Landwirt war, für das Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, obwohl er auch nach dem Vortrag der Kläger die streitigen Grundstücke vor dem Erwerb durch den Vater der Kläger gepachtet hatte und im Grundbuch als Landwirt bezeichnet war. Die schon in der ersten Instanz anwaltlich vertretenen Kläger haben zu ihrer nunmehrigen Darlegung, dass das Verwaltungsgericht der Frage, ob Herr L. als Landwirt geeignet war und die Landwirtschaft ausgeübt habe, nicht ausreichend nachgegangen sei, nicht nur keine entsprechenden Anträge zur Sachaufklärung gestellt, sondern auch keine weiteren Tatsachen vorgetragen. Dazu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als das Verwaltungsgericht unter dem 5. Februar 2001 in einem richterlichen Hinweis an den Klägerbevollmächtigten dargelegt hat, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen unlauterer Machenschaften aus dem bisherigen Vortrag und aus den Akten nicht erkennbar seien. Dazu haben die Kläger nur vorgetragen, dass sie zu den damaligen Vorgängen keine weiteren Angaben machen können (Schriftsatz vom 12. März 2002). Trotz eines weiteren telefonischen Hinweises nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung, dass § 1 Abs. 3 VermG problematisch sei (vgl. Vermerk vom 15. April 2004, Bl. 119 der Akten), ist für die Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Von Amts wegen musste sich dem Gericht eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.