Beschluss vom 08.10.2015 -
BVerwG 5 C 51.15 DECLI:DE:BVerwG:2015:081015B5C51.15D0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 5 C 51.15 D - [ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B5C51.15D0]

Beschluss

BVerwG 5 C 51.15 D

  • OVG Münster - 19.08.2015 - AZ: OVG 13 D 45/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2015 (13 D 45/15) wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 1. Die Revision ist schon deshalb unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.

2 Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Klägerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Klägerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Revision ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Revision gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 5 B 219.95 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 24 S. 2). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Klägerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Revision als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

3 Mithin hätte die Klägerin zur wirksamen Einlegung der Revision der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat die Beschwerdeeinlegung auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Klägerin hinsichtlich der Revision nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

4 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27).