Beschluss vom 08.10.2013 -
BVerwG 2 PKH 6.13ECLI:DE:BVerwG:2013:081013B2PKH6.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2013 - 2 PKH 6.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:081013B2PKH6.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 6.13

  • VG Trier - 29.11.2011 - AZ: VG 1 K 1053/11.TR
  • OVG Rheinland-Pfalz - 20.02.2013 - AZ: OVG 10 A 10773/12.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe - unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - nicht bewilligt werden, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 115 Abs. 3 ZPO).

2 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei im Verwaltungsgerichtsprozess auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und außerdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Partei hat nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII gilt entsprechend. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nicht einzusetzen ist nach § 90 Abs. 2 SGB XII u.a. ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück (Nr. 8). Der Betreffende darf nach § 90 Abs. 3 SGB XII auch nicht auf den Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für ihn und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

3 Die Klägerin ist nach ihren Angaben Eigentümerin einer nicht selbst genutzten und zurzeit zu einem Preis von 65 000 € zum Verkauf angebotenen und deshalb nicht vermieteten Eigentumswohnung. Sie wohnt mit ihren beiden Kindern zur Miete und beabsichtigt, nach dem Verkauf der Eigentumswohnung mit dem Verkaufserlös eine geeignete Wohnung für sich und ihre Kinder zu erwerben.

4 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil ihr der Einsatz und die Verwertung ihrer Eigentumswohnung zumutbar sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO).

5 Da die Klägerin die Eigentumswohnung nicht selbst bewohnt, gehört diese nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen.

6 Einsatz und Verwertung der Eigentumswohnung sind auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Eine Härte ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin beabsichtigt, mit dem Verkaufserlös eine andere Eigentumswohnung zu erwerben und dort sodann zusammen mit ihren Kindern zu wohnen. Denn Sinn der Privilegierung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen will das Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dies dazu bestimmt ist, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt sonstiges Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, nur dann unberücksichtigt, wenn dieses Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist das dafür eingesetzte Vermögen auch nicht privilegiert (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - XII ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 302 Rn. 6).

7 Der Klägerin ist es also zuzumuten, den Erlös für den Verkauf der Eigentumswohnung oder - wenn ein Verkauf, wie von ihr vorgetragen, kurzfristig nicht zu realisieren ist - nach einer Vermietung Mieterträge für die Prozessführung einzusetzen oder einen Kredit unter Einsatz der Eigentumswohnung als Sicherheit hierfür aufzunehmen.