Beschluss vom 08.10.2012 -
BVerwG 9 B 40.12ECLI:DE:BVerwG:2012:081012B9B40.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2012 - 9 B 40.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:081012B9B40.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 40.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 16. August 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Unabhängig davon, ob die Versäumung der Rügefrist auf einem die Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO ausschließenden Verschulden beruht (zur Obliegenheit eines anwaltlich vertretenen Beteiligten, bei urlaubsbedingter Abwesenheit Vorsorge für die Einhaltung prozessualer Fristen zu treffen, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 1995 - BVerwG 11 B 29.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 196), ist jedenfalls eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3 Da es nicht Sinn des § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung des angegriffenen Beschlusses zu veranlassen, ist lediglich folgender Hinweis angezeigt: Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde (u.a.) in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig angesehen, weil sie sich unter Verkennung der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht erschöpfte. Was den angeblichen Verstoß des Berufungsurteils gegen Art. 3 GG anlangt, vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn im Einzelnen dargelegt wird, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, s. nur Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1). Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdebegründung ersichtlich nicht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.