Beschluss vom 08.10.2002 -
BVerwG 4 B 54.02ECLI:DE:BVerwG:2002:081002B4B54.02.0

Leitsatz:

Ein Antrag auf Erlass eines baurechtlichen Vorbescheides, in dem nicht über alle klärungsbedürftigen Fragen mit Bindung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren entschieden wurde, wahrt nicht die Übergangsfrist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG.

  • Rechtsquellen
    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
    BauGB-MaßnahmenG (Fassung 1993) § 4 Abs. 3

  • VGH München - 16.04.2002 - AZ: VGH 15 B 98.744 -
    Bayerischer VGH München - 16.04.2002 - AZ: VGH 15 B 98.744

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2002 - 4 B 54.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:081002B4B54.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 54.02

  • VGH München - 16.04.2002 - AZ: VGH 15 B 98.744 -
  • Bayerischer VGH München - 16.04.2002 - AZ: VGH 15 B 98.744

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 669,38 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob durch einen Vorbescheidsantrag mit eingeschränkter Fragestellung die Frist zur Wahrung des Nutzungszusammenhangs in den Fällen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG eingehalten wird. Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob die danach geltende 5-Jahres-Frist nur durch die Stellung eines unbeschränkten Bauantrags bzw. eines unbeschränkten Vorbescheidsantrags gewahrt wird. Diese Fragen wären, soweit sie sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären ließen, in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärungsbedürftig.
Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG kann der Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Zur Wahrung des Nutzungszusammenhangs ("Änderung der bisherigen Nutzung") wird eine Übergangsfrist eingeräumt. Die Frist zwischen der Aufgabe der privilegierten Nutzung und der Nutzungsänderung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Nach dem Gesetzeswortlaut soll die Nutzungsänderung, also der Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungsaufnahme, für die Wahrung der Frist maßgeblich sein. Nach der Begründung des Gesetzgebers zu § 4 BauGB-MaßnahmenG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. April 1993, BGBl I S. 622) für die Einhaltung der 5-Jahres-Frist ist die "Antragstellung auf Nutzungsänderung" maßgeblich (vgl. BTDrucks 12/3944, S. 42). Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 1994 - BVerwG 4 B 121.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 296 S. 10 <12> = NVWZ 1995, 269) den Zeitpunkt der Nutzungsänderung mit dem Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung gleichgesetzt. Das ist gerechtfertigt, weil die Dauer des Genehmigungsverfahrens nicht im Verantwortungsbereich des Bauantragstellers liegt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2000, Rn. 142 zu § 35).
Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, könnte ein Vorbescheidsantrag allenfalls dann einem Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung gleichgesetzt und als fristwahrender Antrag angesehen werden, wenn der begehrte Vorbescheid aufgrund seiner Bindungswirkung für das nachfolgende bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung (Nutzungsänderungsgenehmigung) erwarten ließe. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn im Vorbescheidsverfahren alle Fragen geklärt werden sollen, die Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufwerfen. Denn allenfalls unter der Voraussetzung, dass einer nachfolgenden Baugenehmigung derartige rechtliche Hindernisse nicht mehr entgegenstehen, könnte der vom Gesetz geforderte zeitliche Zusammenhang mit der früheren Nutzung als gewahrt angesehen werden. Diese Gesetzesauslegung dürfte vom Regelungszweck des § 35 Abs. 4 BauGB, den Wechsel von einer bisher im Zusammenhang mit der Landwirtschaft privilegierten Nutzung zu einer neuen Nutzung zu ermöglichen, noch gedeckt sein und den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen. Das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren gäbe dem Senat jedoch keinen Anlass, die hiermit verbundenen Rechtsfragen abschließend zu klären. Das liegt an den Besonderheiten des vorliegenden Streitfalles.
Der Kläger erstrebt den Erlass eines inhaltlich eingeschränkten Vorbescheides. Er will die Abwassererschließung seines Wohnungsbauvorhabens über der landwirtschaftlich genutzten Maschinenhalle und die mit der Abwasserbeseitigung verbundenen Fragen (Beeinträchtigung des Grundwassers und des nahe gelegenen Sees) im Vorbescheidsverfahren nicht klären lassen. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass deshalb über wesentliche und für das konkrete Bauvorhaben umstrittene bauplanungsrechtliche Voraussetzungen erst im anschließenden Baugenehmigungs- oder in einem weiteren Vorbescheidsverfahren zu entscheiden sein würde. Die Erteilung der Baugenehmigung und damit eine tatsächliche Nutzungsänderung wären somit nicht absehbar, wenn der begehrte Vorbescheid erginge. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Entscheidung in einem Revisionsverfahren, dass ein eingeschränkter Vorbescheidsantrag, wie ihn der Kläger gestellt hat, nicht als fristwahrender Antrag im Rahmen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.d.F. § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG 1993 anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.