Beschluss vom 08.09.2017 -
BVerwG 5 B 23.17ECLI:DE:BVerwG:2017:080917B5B23.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.09.2017 - 5 B 23.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:080917B5B23.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 23.17

  • VG Berlin - 27.11.2015 - AZ: VG 7 K 166.14
  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.07.2017 - AZ: OVG 4 B 8.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2017
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2017 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 316,38 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben sind.

2 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Sie muss zudem im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die dieser Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3, vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 jeweils m.w.N.).

3 Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie formuliert bereits keine bislang ungeklärte allgemeine Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden könnte. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Allein mit einer Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache jedoch nicht dargetan werden.

4 b) Auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise aufgezeigt worden. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.).

5 Die Rüge des Klägers, er sei nicht ausreichend gehört worden, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Verfahrensmangel gerügt werden soll, fehlt es zum einen an der substantiierten Darlegung des Klägers, warum er im schriftlichen Verfahren an der Geltendmachung seiner Klagegründe gehindert gewesen ist und was er für den Fall, dass ihm in der begehrten Weise mündliches Gehör gewährt worden wäre, über seinen schriftlichen Vortrag hinaus an entscheidungserheblichen Gründen, die dem Verfahren eine andere Wendung hätte geben können, hätte vortragen wollen. Sein pauschaler Hinweis darauf, dass er im Falle des Stattfindens einer mündlichen Verhandlung die Möglichkeit genutzt hätte, dem Berufungsgericht persönlich seine Ansicht zu schildern, so dass dessen Entscheidung anders ausgefallen wäre, genügt hierfür nicht. Zum anderen lässt der Kläger gänzlich unberücksichtigt, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des § 130a Satz 1 VwGO verfahren ist. Danach kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dabei hat das Berufungsgericht die formellen Anforderungen des Verfahrens nach § 130a VwGO, wie etwa das Anhörungserfordernis, zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Entscheidung darüber, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie kann nur darauf hin überprüft werden, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>; Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 - juris Rn. 12). Es ist jedoch weder dem Beschwerdevorbringen des Klägers, dessen Streitfall in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht bereits mündlich verhandelt worden ist, zu entnehmen noch sonst ersichtlich, warum und aufgrund welcher konkreten Umstände sich die Verfahrensweise des Berufungsgerichts nach § 130a Satz 1 VwGO als fehlerhaft dargestellt haben soll.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.