Beschluss vom 08.09.2011 -
BVerwG 10 B 33.11ECLI:DE:BVerwG:2011:080911B10B33.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 10 B 33.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:080911B10B33.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 33.11

  • Sächsisches OVG - 29.06.2011 - AZ: OVG A 4 A 318/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
„ob eine landesweite Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit wegen gruppenbezogener Merkmale durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo gegeben ist,“
betrifft in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo. Das Revisionsgericht darf aber von sich aus keine Tatsachen ermitteln; es hat - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) (Beschluss vom 30. Juni 2009 - BVerwG 10 B 49.08 juris Rn. 2 f.). Die Kläger verkennen, dass sich der herangezogene Revisionszulassungsgrund von dem Berufungszulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) unterscheidet, der in Asylrechtsstreitigkeiten auch solche Fälle umfasst, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 Leitsatz 1 = Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4). Die Angriffe der Beschwerde auf die Bewertung der Verfolgungslage im Kosovo durch das Berufungsgericht, für die sich die Kläger auf Berichte unterschiedlicher Quellen berufen, sowie Kritik an dem Lagebericht des Auswärtigem Amtes vom 6. Januar 2011 üben, bezeichnen weder ausdrücklich noch sinngemäß grundsätzlicher Klärung bedürftige Rechtsfragen zur Auslegung des Art. 16a GG, § 3 AsylVfG oder des § 60 AufenthaltG. Sie lassen auch nicht erkennen, dass darüber hinaus eine Verfahrensrüge hätte erhoben werden sollen, die jedenfalls nicht ausreichend dargelegt wäre.

3 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.