Beschluss vom 08.09.2010 -
BVerwG 7 B 57.10ECLI:DE:BVerwG:2010:080910B7B57.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.09.2010 - 7 B 57.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:080910B7B57.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 57.10

  • Hamburgisches OVG - 11.08.2010 - AZ: OVG 5 Bs 174/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2010 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.