Beschluss vom 08.09.2009 -
BVerwG 4 B 39.09ECLI:DE:BVerwG:2009:080909B4B39.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.09.2009 - 4 B 39.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:080909B4B39.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 39.09

  • VGH Baden-Württemberg - 11.03.2009 - AZ: VGH 3 S 1953/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt. Diese Verfahrensrüge bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch muss also „zweifelsfrei“ sein. Es bedarf daher einer genauen Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226; vom 4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01 -).

3 Ein derartiger Fall liegt hier offenkundig nicht vor. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem Haus L. 32 keine eigenen Feststellungen getroffen, die mit dem Inhalt der Akten nicht vereinbar wären. Vielmehr hat er sich gerade auf den Inhalt der ihm vorliegenden Akten gestützt und es lediglich nicht als erforderlich angesehen, auf den Fall des genannten Hauses in seinem Urteil ausdrücklich einzugehen. Wie auch in dem - den Antrag auf Tatbestandsberichtigung ablehnenden - Beschluss vom 26. Mai 2009 ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag, im Baugebiet „sei ein ebenfalls satzungswidriges auffälliges Pultdach zugelassen worden“ (UA S. 8), zur Kenntnis genommen (BA S. 2). Mit der Annahme, weil der Verwaltungsgerichtshof diesen Umstand (in den Entscheidungsgründen) nicht erwähne, unterstelle er „aktenwidrig“ entweder, dass das Haus ein Satteldach oder ein Pultdach mit zwei gegeneinander versetzten Dachflächen aufweise (Beschwerdebegründung S. 10), wird kein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und bestimmten textlich markierten Feststellungen des Urteils aufgezeigt. Die Klägerin hebt vielmehr allein auf die aus ihrer Sicht „konträren Rechtsfolgen“ ab (Beschwerdebegründung S. 11). In Wahrheit macht die Beschwerde damit lediglich geltend, der Verwaltungsgerichtshof hätte aus der Dachform des genannten Gebäudes andere rechtliche Schlussfolgerungen ziehen sollen, als er es getan hat. Damit kann eine Verfahrensrüge jedoch nicht begründet werden.

4 2. Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe im Hinblick auf denselben Sachverhalt das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, ist ebenfalls nicht begründet. Mit dem Einwand der Klägerin, die Umbauverfügung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auseinander gesetzt. Dabei behandelt er ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenes Wohnhaus (UA S. 23). Demgegenüber war das von der Klägerin in der Beschwerde besonders herausgestellte mit einem Pultdach errichtete Wohnhaus für den Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ersichtlich nicht von Gewicht; maßgeblich war die „strikte Ablehnungspraxis für Walmdächer“ (UA S. 23). Daher durfte er davon absehen, auf dieses Gebäude in seinem Urteil ausdrücklich einzugehen. Mit Angriffen auf die Rechtsauffassung lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.