Beschluss vom 08.08.2012 -
BVerwG 6 B 32.12ECLI:DE:BVerwG:2012:080812B6B32.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2012 - 6 B 32.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:080812B6B32.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.12

  • VG Köln - 11.04.2012 - AZ: VG 6 K 4124/11
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.05.2012 - AZ: OVG 14 E 421/12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich mit seinem als Anhörungsrüge (§ 152a) zu wertenden Schriftsatz vom 5. Juli 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2012 (BVerwG 6 B 26.12 , 6 PKH 6.12 ), mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2012 (OVG 14 E 421/12) mit Rücksicht auf dessen aus § 152 Abs. 1 VwGO folgende Unanfechtbarkeit verworfen und zugleich den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt hat. Der Kläger sieht sich hierin in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (S. 2 des Schriftsatzes vom 5. Juli 2012).

2 Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO legt sie das Vorliegen einer gerichtlichen Gehörsverletzung im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar. Der Rügeführer muss, um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substanziiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 30. September 2004 - IV S 9/03 - BFHE 207, 501 <503>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28 m.w.N.). Daran fehlt es hier schon im Ansatz. Der Kläger trägt nicht vor, inwiefern ihm der Senat bei Erlass des angegriffenen Beschlusses das rechtliche Gehör versagt haben soll. Seinen Ausführungen lässt sich lediglich der Vorwurf entnehmen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 02.10.2012 -
BVerwG 6 KSt 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:021012B6KSt4.12.0

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    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2012 - 6 KSt 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:021012B6KSt4.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 4.12

  • VG Köln - 11.04.2012 - AZ: VG 6 K 4124/11
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.05.2012 - AZ: OVG 14 E 421/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Hecker als
Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 28. August 2012 (Kassenzeichen 1180 0111 6107) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen die erteilte Kostenrechnung vom 28. August 2012 zu wertenden Einwände, die der Kläger mit Schreiben vom 30. August 2012 erhoben hat, sind unbegründet.

2 Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152 a VwGO) bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5400 eine Gebühr i.H.v. 50 €. Diese Gebühr wurde mit der Kostenrechnung vom 28. August 2012 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Prozesskostenhilfe war dem Kläger nicht gewährt worden.

3 Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 8. August 2012, in dem dem Kläger die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt worden sind.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.