Beschluss vom 08.07.2010 -
BVerwG 6 PB 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:080710B6PB5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2010 - 6 PB 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:080710B6PB5.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 5.10

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.10.2009 - AZ: OVG 12 LB 3/09

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land - vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgerichts gemäß § 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. Von ihnen hängt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht ab.

2 1. Der Antragsteller will ausweislich seiner Ausführungen in Abschnitt II 1 a der Beschwerdebegründung insbesondere mit Blick auf die Regelung in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG geklärt wissen, ob und inwieweit auf die Deutsche Rentenversicherung Nord, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein Anwendung findet. Er hält stattdessen offenbar - bezogen auf den Standort Hamburg - das Hamburgische Personalvertretungsgesetz für anwendbar. Sein Hinweis auf die Klinik in einem vierten Bundesland könnte möglicherweise auf die Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes abzielen (vgl. Art. 87 Abs. 2 GG). Diese Fragestellungen sind jedoch für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ohne jede Bedeutung. Dieses hat alle Anträge als unzulässig abgelehnt, und zwar die ersten drei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und den vierten wegen fehlender Bestimmtheit. Dabei hat es prozessuale Erwägungen angestellt, wie sie für alle personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unabhängig davon Geltung beanspruchen, welches der 17 Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern jeweils Anwendung findet.

3 Im vorliegenden Zusammenhang belanglos ist der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf § 88 Abs. 2 MBGSH zur Begründung seiner Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die vorbezeichnete Bestimmung unterscheidet sich mit ihrer Verweisung auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren nicht von § 100 Abs. 2 HmbPersVG und § 83 Abs. 2 BPersVG.

4 2. Der Antragsteller hat ferner in Abschnitt II 1 b seiner Beschwerdebegründung Rechtsfragen angesprochen, die im Zusammenhang mit der Dienstvereinbarung zum Personalveränderungsmanagement vom 4. Juni 2007 und einer danach gebildeten, von Verwaltung und Personalräten paritätisch besetzten Kommission steht. Diese Rechtsfragen haben für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts keine Rolle gespielt, weil dieses die Begehren des Antragstellers nicht in der Sache beschieden, sondern als unzulässig abgelehnt hat. Zu den entscheidungstragenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts enthält die Beschwerdebegründung keine Rügen, die den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 2 ArbGG Rechnung tragen. In dieser Hinsicht erschöpft sich die Beschwerdebegründung in tatsächlichen und rechtlichen Angriffen, die nach Art einer Berufung vorgebracht werden. Entsprechendes gilt für die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Juli 2010, die im Übrigen schon deswegen unbeachtlich sind, weil dieser Schriftsatz erst bei Gericht eingegangen ist, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist längst abgelaufen war (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 Arb.GG).