Beschluss vom 17.05.2005 -
BVerwG 4 A 1005.04ECLI:DE:BVerwG:2005:170505B4A1005.04.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1005.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Der Antrag,
  2. die ...,
  3. die ...,
  4. die ...,
  5. und die ... beizuladen,
  6. wird abgelehnt.

Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Die Antragsteller tragen selbst vor, Eigentümer von Grundstücken "im planfestgestellten Flughafenareal" zu sein bzw. "innerhalb des planfestgestellten Flughafengeländes jeweils einen Gewerbehof" zu betreiben. Sie gehören zum Kreis derjenigen, die bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Planunterlagen gegen den Plan zum Ausbau des Flughafens Schönefeld hätten Einwendungen erheben können. Denn nach ihrem Vorbringen steht außer Zweifel, dass ihre Belange durch das Vorhaben berührt werden (vgl. § 10 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG). Von der Möglichkeit, sich mit Einwendungen am Anhörungsverfahren zu beteiligen, haben sie indes keinen Gebrauch gemacht. Sie haben es auch unterlassen, Klage zu erheben, obwohl sie nach ihrer eigenen Darstellung "von den eigentumsbeschränkenden Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses besonders hart betroffen" werden. Die vom Antragsgegner getroffene Planungsentscheidung ist ihnen gegenüber bestandskräftig geworden. Was sie daran gehindert haben könnte, sich mit den rechtlichen Mitteln, die ihnen zu Gebote standen, gegen das Planvorhaben zur Wehr zu setzen, ist weder vorgetragen noch sonst aus den Umständen ersichtlich. Das prozessuale Instrument der Beiladung bietet einem Antragsteller keine Handhabe dafür, sich die Stellung eines Beteiligten in einem Prozess zu sichern, den als Hauptbeteiligter zu führen, ihm nach Maßgabe der hierfür gesetzlich vorgesehenen Prozessvoraussetzungen freigestanden hätte. Ein durch einen Planfeststellungsbeschluss Betroffener hat nicht die Wahl, ob er die für ihn nachteilige Entscheidung im Klagewege anficht oder im Klageverfahren eines Dritten, der im Gegensatz zu ihm selbst den prozessualen Anforderungen genügt hat, seine Beiladung betreibt. Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, als - fristgebundenes - Rechtsschutzmittel aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist.

Beschluss vom 08.07.2005 -
BVerwG 4 A 1005.04ECLI:DE:BVerwG:2005:080705B4A1005.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2005 - 4 A 1005.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080705B4A1005.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1005.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93 a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93 a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93 a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Dem Wunsch der Klägerin, ihr Verfahren in die Gruppe der Musterverfahren einzubeziehen und nicht gemäß § 93 a VwGO auszusetzen, kann der Senat nicht entsprechen. Was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2005 vorträgt, bezieht sich auf die Besonderheiten ihres Falles. Die als Musterklagen in Betracht kommenden Verfahren müssen indes angesichts der enormen Stofffülle so weit wie möglich von Problemen freigehalten werden, die für die anderen Verfahren ohne Bedeutung sind, und deren Behandlung die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung zusätzlich erschweren und verlängern würden.
Eine Einbuße an Rechtsschutz hat die Klägerin nicht zu befürchten. Sollten die Muster-Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 Erfolg haben, wäre auch ihre Beschwer entfallen. Blieben die Anfechtungsklagen ohne Erfolg, so ist mit Blick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Mai 2005 derzeit nicht zu erkennen, dass die gleichfalls auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage der Klägerin zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Etwaige Planergänzungs- oder Entschädigungsansprüche könnten, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen sollten, nach Abschluss der Musterverfahren geltend gemacht werden. Dass die Klägerin durch einen solchen zeitlichen Ablauf ernstliche Nachteile erlitte, hat sie zwar behauptet, aber nicht näher belegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).