Beschluss vom 08.07.2002 -
BVerwG 3 B 86.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B3B86.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 B 86.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B3B86.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 86.02

  • Hessischer VGH - 21.02.2002 - AZ: VGH 8 UE 389/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 203,65 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob der Erlass der Förderungsrichtlinie mit der Förderungshöchstdauer von höchstens vier Tagen dem Haushaltsgesetz und den insoweit vorliegenden Erläuterungen zum Haushaltsplan genügt und mit dem Zweck der Förderung vereinbar ist, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich vorliegend nicht stellt. Das angefochtene Urteil ist nicht darauf gestützt, dass die Veranstaltungen der Klägerin die in den Richtlinien hierfür vorgeschriebene Höchstdauer überschritten. Das Berufungsgericht hat den Förderungsanspruch vielmehr verneint, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Dies hat es mit wiederholten unrichtigen Angaben der Klägerin über Veranstaltungsteilnehmer begründet.
2. Hinsichtlich der gerügten Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, S. 45 ff. fehlt es bereits an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Abweichung. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, inwieweit das Berufungsurteil einem in der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz widersprechen soll. Was etwa die Darlegung, das Berufungsgericht habe gegenüber der Klägerin andere Maßstäbe angelegt als gegenüber anderen Förderungsbewerbern und es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, mit der Divergenzrüge zu tun haben soll, ist unerfindlich.
3. Fehl geht schließlich auch die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Vorwurf, der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO sei verletzt, wird zum einen damit begründet, das Berufungsgericht hätte zur Klärung des Förderungszwecks das Haushaltsgesetz heranziehen müssen. Die Heranziehung von Gesetzen ist aber nicht Teil der Sachverhaltsermittlung, sondern der Rechtsanwendung. Zum anderen beanstandet die Klägerin eine unzureichende Aufklärung der Förderungspraxis der Beklagten im Hinblick auf fehlerhafte Angaben anderer Subventionsbewerber. Ein Aufklärungsmangel läge insoweit aber nur vor, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit von Ermittlungen in dieser Richtung hätte aufdrängen müssen. Dazu trägt die Beschwerde nichts vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.