Beschluss vom 08.06.2016 -
BVerwG 5 B 26.16ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B5B26.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2016 - 5 B 26.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B5B26.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 26.16

  • VG Halle - 17.09.2014 - AZ: VG 7 A 260/13 HAL
  • OVG Magdeburg - 17.02.2016 - AZ: OVG 4 L 162/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2016 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2016 ist jedenfalls deshalb unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.

2 Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist eine selbständige, von der Frist zur Einlegung der Beschwerde unabhängige Frist, deren Lauf mit der vollständigen Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt. Für ihre Wahrung ist es unerheblich, wann die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geendet hat und wann die Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich eingelegt worden ist (BT-Drs. 11/7030 S. 34 und 35). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist gewährt worden ist oder zu gewähren wäre, lässt den Lauf der Begründungsfrist unberührt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 2 S. 3 und vom 25. November 1993 - 1 B 178.93 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 14 S. 15 f.; BAG, Beschlüsse vom 26. Juli 1988 - 1 ABN 16/88 - BAGE 59, 174 <176> und vom 12. Februar 1997 - 5 AZN 1106/96 - NJW 1997, 2002; BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41/86 - BGHZ 98, 325 <328> und vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 - NJW 1989, 1155; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 17; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 133 Rn. 61; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 133 Rn. 48; noch offengelassen BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 5 B 29.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 3 S. 4 f.). Abweichendes gilt nur dann, wenn statt der Beschwerde zunächst nur ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 5 B 29.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 3 S. 5).

3 Gemessen daran wahrt die Beschwerdebegründungsschrift vom 9. Mai 2016 die Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Sie ist erst am 10. Mai 2016 und damit nach Ablauf der mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 8. März 2016 in Lauf gesetzten und am 9. Mai 2016, einem Montag, endenden Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag ist seitens der Klägerin nicht gestellt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. April 2016 beschränkt sich auf die Versäumung der Einlegungsfrist. Er bezieht sich nicht auch auf die nunmehr versäumte Begründungsfrist. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 18 Rn. 9 m.w.N.). Der deshalb maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss. Gemessen daran erstreckt sich der Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb nicht auf die Begründungsfrist, weil diese zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht versäumt war.

4 Mit Blick auf die Versäumung der Begründungsfrist erübrigt sich eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist.

5 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.