Beschluss vom 12.05.2011 -
BVerwG 8 PKH 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:120511B8PKH3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2011 - 8 PKH 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120511B8PKH3.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 3.11

  • VG Cottbus - 21.10.2010 - AZ: VG 1 K 990/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Dr. Schüffner beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ist offensichtlich unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen das Gebot verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO).

2 Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung, das Ministerium für Staatssicherheit habe das Zwangsvollstreckungsverfahren in das Grundstücks ihrer Eltern manipulativ eingeleitet und betrieben, Frau Katharina Gertrud Winkelmann als Zeugin vernehmen müssen. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Klägerin hätte die Vernehmung der Zeugin beim Verwaltungsgericht beantragen können (§ 86 Abs. 2 VwGO); das hat sie nicht getan. Dieses Versäumnis kann nicht auf Rechtsunkenntnis beruhen; denn sie war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten. Sind aber Beweisanträge nicht gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Ermittlungen von Amts wegen nach seinem Ermessen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht eine Ermittlungsmaßnahme unterlässt, die sich ihm nach den gesamten Umständen des Einzelfalles aufdrängen musste (Beschluss vom 22. Februar 1988 - BVerwG 7 B 28.88 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 11 = NVwZ 1988, 1019 <1020>; stRspr). Dafür ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum es von einer Einvernahme von Frau Katharina Gertrud Winkelmann abgesehen hat. Die Klägerin stellt dem lediglich ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne jedoch aufzuzeigen, dass die Sichtweise des Verwaltungsgerichts offenkundig verfehlt war und dass sich stattdessen ihre eigene Sichtweise jedem Betrachter geradezu aufdrängen musste.

Beschluss vom 08.06.2011 -
BVerwG 8 B 28.11ECLI:DE:BVerwG:2011:080611B8B28.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 8 B 28.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:080611B8B28.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 28.11

  • VG Cottbus - 21.10.2010 - AZ: VG 1 K 990/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 107 916,66 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.