Beschluss vom 08.06.2011 -
BVerwG 2 A 14.10ECLI:DE:BVerwG:2011:080611B2A14.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 2 A 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:080611B2A14.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 14.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 39 527 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil sich seine Erledigungserklärung als verkappte Klagrücknahme erweist.

2 Der Kläger meint, erst durch die Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar erfahren zu haben und sieht hierin das erledigende Ereignis. Dem Kläger war aber bereits mit dem Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2010 mitgeteilt worden, dass er das im Anforderungsprofil genannte Merkmal des wissenschaftlichen Hochschulstudiums nicht erfülle. Nach dem objektiven Erklärungswert hat die Beklagte damit zugleich gesagt, dass der ausgewählte Bewerber dieses für sie unverzichtbare Merkmal erfüllt und damit die wesentlichen Auswahlerwägungen im Verhältnis zum Kläger wiedergegeben. In weiteren Schreiben vom 16. Juli 2010 und vom 2. Dezember 2010 teilte die Beklagte erneut mit, dass dem Kläger das Hochschulstudium fehle und führte zusätzlich eine fehlende Vorverwendung beim Bundesverteidigungsministerium an.

3 Der Kläger verweist im Rahmen der Erledigungserklärung auf ein früheres Stellenbesetzungsverfahren, bei dem auf das abgeschlossene Hochschulstudium verzichtet worden sei. Sofern dies bedeutet, dass der Kläger im Unklaren darüber gewesen war, ob der ausgewählte Bewerber ein abgeschlossenes Studium hat, so hätte er angesichts der eindeutigen Aussage im Schreiben vom 29. Juni 2010 genau hierzu nachfragen können und müssen. Welche zusätzlichen und wesentlichen Erkenntnisse ihm die Akteneinsicht im anschließenden Klageverfahren vermittelt haben könnte, teilt der Kläger nicht mit. Nur die wesentlichen Auswahlkriterien müssen schriftlich fixiert und dem unterlegenen Bewerber mitgeteilt werden. Diesen Anforderungen genügten die Mitteilungen der Beklagten. Die weiteren Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvorteile des ausgewählten Bewerbers mussten hier nicht zusätzlich benannt werden.

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.