Beschluss vom 08.06.2009 -
BVerwG 3 B 119.08ECLI:DE:BVerwG:2009:080609B3B119.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 119.08

  • VG Berlin - 03.09.2008 - AZ: VG 9 A 266.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer beruflichen und verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung, die ihr wegen ihrer Exmatrikulation durch das Institut für Lehrerbildung zuerkannt worden war. Die Rücknahme dieser Bescheide wurde damit begründet, dass die von der Klägerin selbst mit Nachdruck beantragte Exmatrikulation keine Maßnahme gewesen sei, die der politischen Verfolgung gedient habe; vielmehr sei die Exmatrikulation auf ihren eigenen Wunsch geschehen und Folge ihres damaligen Verhaltens gewesen. Dass der Klägerin entgegen ihrem Studienwunsch Unterstufenlehrerin im Wege der Studienumlenkung ein Studienplatz als Freundschaftspionierleiterin angeboten worden sei, sei ein Allgemeinschicksal, das von den Regelungen des Rehabilitierungsrechts nicht erfasst werde. Ebenso wenig sei ein Eingriff in den Beruf im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes darin zu sehen, dass das mündliche Versprechen, sie nach dem Studium als Unterstufenlehrerin einzusetzen, nicht eingehalten worden sei.

2 Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat einen rehabilitationsfähigen Eingriff in den Beruf verneint, weil die Klägerin mit ihrem Antrag auf Exmatrikulation nicht einer entsprechenden Maßnahme der Hochschule zuvorgekommen sei und ihre berufliche Umlenkung ebenso wie die Nichteinhaltung der gegebenen Zusage, als Lehrerin verwendet zu werden, keine individuellen Eingriffe in den Beruf darstellten.

3 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch liegt der von der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel vor (2.).

4 1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
„es sich bei der Exmatrikulation auf eigenen Antrag nach Nichteinhaltung einer bei Studienbeginn gegebenen behördlichen Zusage zur zukünftigen Berufstätigkeit, die einen bestimmten Beruf aus politischen Gründen ausschloss, um eine politische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG handelt.“

5 Diese Frage rechtfertigt jedoch, soweit sie entscheidungserheblich ist, nicht die Zulassung der Revision. Sie ist - orientiert an dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Geschehen - dahin zu verstehen, ob eine solche Exmatrikulation dann als eine rehabilitationsfähige politische Verfolgung anzusehen ist, wenn nach dem abgeschlossenen Studium als Alternative zum zusagewidrig nicht erfüllten Berufswunsch nur eine von dem Studenten aus politischen Gründen abgelehnte Berufstätigkeit in Betracht kam. So gestellt ist die Frage zu verneinen; denn es liegt auf der Hand, dass der Betroffene einer solchen beruflichen „Umlenkung“ ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die eine individuelle, über die systembedingte Reglementierung der Berufswahl hinausgehende, politisch motivierte Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung erkennen lassen, ein nicht rehabilitierungsfähiges allgemeines DDR-Schicksal geteilt hat. Daran ändert auch die Nichteinhaltung einer vorab gegebenen Zusicherung nichts, solange diese nicht in der Absicht abgegeben wurde, den Betroffenen in eine für ihn ausweglose berufliche Situation zu führen. Für eine solche Zielrichtung der Zusage geben die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen nichts her.

6 2. Ebenso wenig führt der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel zur Zulassung der Revision.

7 Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinander gesetzt habe, ob neben der Exmatrikulation auch noch andere Maßnahmen als rehabilitierungsfähige Eingriffe in Betracht kämen, wie etwa negative Einträge in die Kaderakte. Obwohl sie ausführlich vorgetragen habe, dass ihr bei der Arbeitsplatzsuche von den Betriebsleitungen mitgeteilt worden sei, dass ihre Einstellung angesichts ihrer politisch negativen Einträge in der Kaderakte nicht in Betracht komme, seien keine entsprechenden Ermittlungen angestellt worden. Die Kammer habe ihren Antrag, dazu erneut vorzutragen, im Gegenteil mit dem Argument zurückgewiesen, dieser Komplex sei in der mündlichen Verhandlung „intensiv erörtert“ worden. Das Urteil gehe allerdings auf diese Thematik mit keinem Wort ein.

8 Der Verfahrensmangel existiert nicht. Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift um Einräumung einer Stellungnahmefrist zur Frage gebeten, ob auch andere Maßnahmen als die bislang in Rede gestandene Exmatrikulation als Verfolgungsmaßnahmen in Betracht kommen könnten. Konkrete Tatsachen hat sie in ihrem Antrag nicht bezeichnet; die Frist sollte offenbar dazu dienen, diese erst zu ermitteln. Eine Verpflichtung des Gerichts, solche Ermittlungen von sich aus gleichsam „ins Blaue hinein“ anzustellen, gebietet die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufgabe der Sachaufklärung nicht. Ebenso wenig musste das Verwaltungsgericht Veranlassung haben, sich in den Urteilsgründen mit solchen anderen Maßnahmen auseinanderzusetzen, solange die Klägerin keine konkreten Ansatzpunkte dafür aufgezeigt hatte. Solche Ansatzpunkte ließ ihr Vortrag jedoch nicht erkennen. Vielmehr hat sie sich auf den pauschalen Hinweis beschränkt, dass ihr in Vorstellungs- und Bewerbungsgesprächen seitens der Personalverantwortlichen der jeweiligen Betriebsleitung bedeutet worden sei, dass aufgrund ihrer in der Kaderakte dokumentierten politischen Einstellung gegenüber dem System der DDR eine Berufstätigkeit in dem betreffenden Betrieb nicht infrage komme. Nähere und damit nachprüfbare Umstände hat sie nicht mitgeteilt. Auch in ihrer Beschwerdeschrift legt sie nicht dar, genauere Angaben gegenüber dem Gericht gemacht zu haben, sie nimmt lediglich für sich in Anspruch, dazu „ausführlich“ vorgetragen zu haben. Konkretes Sachvorbringen, das das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, erschließt sich daraus ebenso wenig, wie ein entsprechendes Ermittlungsdefizit.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.