Beschluss vom 08.06.2006 -
BVerwG 1 B 78.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B1B78.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 78.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B1B78.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 78.06

  • Bayerischer VGH München - 24.02.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30832

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter sowie die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 16. Mai 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die in der Beschwerdeschrift vom 11. April 2006 enthaltene Kurzbegründung genügt nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.