Beschluss vom 08.06.2004 -
BVerwG 6 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:080604B6B34.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 6 B 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080604B6B34.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 34.04

  • Hamburgisches OVG - 05.03.2004 - AZ: OVG 1 Bf 183/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Beschlüsse der Kammerversammlung der Steuerberaterkammer über Änderungen ihrer Satzung und über die Beauftragung des Vorstandes zum Anschluss an das Versorgungswerk eines anderen Bundeslandes nichtig sind. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Der Kläger wirft keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, sondern stellt seine Rechtsauffassung in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung dar. Er meint, das Abstimmungsverfahren hinsichtlich der umstrittenen Beschlüsse greife in die Mitgliedschaftsrechte und das Demokratieprinzip ein. Außerdem rügt er, dass eine Vorschrift der Kammersatzung gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Damit werden die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201 = DVBl 1988, 1176 <1178>; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, 61). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen. Daran fehlt es.
2. Entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 12. Mai 2004 ist der Tatbestandsberichtigungsantrag vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. April 2004 beschieden worden. Auch in diesem aufgezeigten Schriftsatz werden Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Beschluss vom 08.07.2004 -
BVerwG 6 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:080704B6B34.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2004 - 6 B 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080704B6B34.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 34.04

  • Hamburgisches OVG - 05.03.2004 - AZ: OVG 1 Bf 183/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, hat keinen Erfolg. Der Kläger hatte seine Nichtzulassungsbeschwerde allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Wie sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergibt, können im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur solche Revisionszulassungsgründe geprüft werden, auf die sich der Beschwerdeführer berufen und der genannten Vorschrift entsprechend dargelegt hat. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hatte der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die vom Kläger behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kann danach ebenso wenig zur Zulassung der Revision führen wie die Heranziehung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Beschluss vom 25.08.2004 -
BVerwG 6 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250804B6B34.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2004 - 6 B 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250804B6B34.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 34.04

  • Hamburgisches OVG - 05.03.2004 - AZ: OVG 1 Bf 183/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und B ü g e
beschlossen:

Die Gegendarstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gegendarstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, hat keinen Erfolg. Der Kläger wiederholt lediglich seine Eingaben, über die der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Juli 2004 entschieden hat. Er verkennt nach wie vor, dass eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur vorliegt, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Weitere Eingaben, die keine neuen Gesichtspunkte erhalten, werden nicht mehr bearbeitet.