Beschluss vom 08.06.2004 -
BVerwG 2 B 30.04ECLI:DE:BVerwG:2004:080604B2B30.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 B 30.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080604B2B30.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 30.04

  • Niedersächsisches OVG - 23.09.2003 - AZ: OVG 5 LB 93/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
  2. der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 353,64 € (entspricht 691,66 DM) festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1964 - BVerwG 2 C 133.60 - BVerwGE 18, 293, vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 197.62 - BVerwGE 24, 92, vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 17.68 - BVerwGE 39, 221 und vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 4 liegt nicht vor. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besteht nur dann, wenn das Berufungsgericht bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr). Die bloße Gleichartigkeit der Rechtsfrage in verschiedenen Gesetzen oder Vorschriften genügt nicht. Denn die Divergenzrevision beruht auf dem Grundgedanken, dass nicht etwa allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen übereinstimmend beantwortet werden sollen, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzesvorschriften gesichert werden soll (stRspr, vgl. u.a. schon Beschluss vom 10. April 1963 - BVerwG 8 B 16.62 - BVerwGE 16, 53).
Sämtliche von der Beklagten in Bezug genommenen Divergenzentscheidungen stellen den Rechtssatz auf, dass die Beamtenbesoldung unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung steht. Demnach steht zwar auch die Regelung, einem ledigen Beamten oder Soldaten, der auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, dafür einen bestimmten Betrag auf das Grundgehalt anzurechnen, unter dem Gesetzesvorbehalt. Das hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Doch betreffen die bezeichneten Bezugsentscheidungen in keinem Fall die hier in Rede stehende Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG.
Die Rechtssache wirft auch keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Soweit die Beschwerde mit der Divergenzrüge sinngemäß die Rechtsfrage aufwirft, ob § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes in dem Sinne ausgelegt werden dürfe, dass eine auf den Zuständigkeits- bzw. Befehlsbereich der Einheit, der Dienststelle oder der Erteilungsbehörde beschränkte Befreiung von der Pflicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft die Anrechnung entfallen lässt, solange der Soldat zu einem Lehrgang an einen anderen Standort kommandiert ist, geht es nicht um die Beachtung des Gesetzesvorbehalts einer besoldungsrechtlichen Regelung. Denn Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist u.a., dass der Bedienstete zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist. Diese Verpflichtung kann sich etwa aus einer dienstlichen Anordnung ergeben, die - wie hier - z.B. auf der Grundlage des § 18 Satz 1 SG ergangen ist. Entfällt die Verpflichtung auf Grund einer dem Bediensteten gewährten Befreiung, so ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Anrechenbarkeit des in Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz ausgebrachten Betrages auf das Grundgehalt nicht mehr gegeben. Die Frage, ob der Dienstherr von der außerhalb des Bundesbesoldungsgesetzes geregelten Möglichkeit der Anordnung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und ihrer Befreiung davon im Einzelfall zu Recht oder zu Unrecht Gebrauch gemacht hat, ist keine Frage des Bundesbesoldungsgesetzes und mithin auch keine Frage des in § 2 Abs. 1 BBesG geregelten Gesetzesvorbehalts. Die von der Beschwerde im Übrigen geübte bloße Sachkritik der Berufungsentscheidung erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das gilt insbesondere für das Vorbringen, das Berufungsgericht sei hinsichtlich der Tragweite der Befreiung von der Kasernenpflicht einem Irrtum unterlegen. Ein Zulassungsgrund lässt sich damit nicht dartun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.