Beschluss vom 08.05.2012 -
BVerwG 5 B 26.12ECLI:DE:BVerwG:2012:080512B5B26.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2012 - 5 B 26.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:080512B5B26.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 26.12

  • VG Gera - 22.11.2011 - AZ: VG 3 K 353/11 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. November 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwieweit die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

3 Der Kläger wirft keine grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts auf. Er beanstandet in der Art einer Berufungsbegründung die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit der Erwägung, das Verwaltungsgericht habe Tatsachen fehlerhaft gewürdigt und sei deshalb zu der unzutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vater des Klägers habe im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz) dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Damit kann eine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden. Die Beschwerde hätte auch dann keinen Erfolg, wenn sie dahin ausgelegt würde, dass der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen will. In diesem Fall genügte die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

4 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.