Beschluss vom 08.05.2008 -
BVerwG 6 B 24.08ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B6B24.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 6 B 24.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B6B24.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 24.08

  • Bayerischer VGH München - 08.01.2008 - AZ: VGH 7 B 07.1008

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 645,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

2 Die Kläger möchten im Hinblick auf das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - und die (bayerische) Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV - geklärt wissen: „Handelt es sich bei der vom Sohn der Kläger bevorzugten Wahlpflichtfächergruppe III b, die im streitgegenständlichen Schuljahr an der Realschule Ansbach angeboten wurde, nur um eine unselbständige Ergänzung zu der in Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG vorgesehenen ‚Ausbildungsrichtung III’, mit der Folge, dass darin im Verhältnis zur Wahlpflichtfächergruppe III a, die an der Realschule Heilsbronn belegt werden konnte, kein für den Schulvergleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV relevantes zusätzliches Ausbildungsangebot zu sehen ist, oder handelt es sich bei den Wahlpflichtfächergruppen III a und III b jeweils um eigenständige, selbständige Ausbildungsrichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BayEUG?“ Abgesehen davon, dass diese Frage sich ersichtlich nur auf den vorliegenden Einzelfall bezieht, betrifft sie kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, sondern beantwortet sich nach dem irrevisiblen bayerischen Landesrecht. Sie ist daher einer Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.