Beschluss vom 08.05.2008 -
BVerwG 5 B 37.08ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B5B37.08.0

Beschluss

BVerwG 5 B 37.08

  • VG Berlin - 13.03.2007 - AZ: VG 29 A 16.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) gestützte Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision bei einem in je selbstständiger Weise doppelt begründeten Urteil nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 - juris und vom 11. April 2003 - BVerwG 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 m.w.N.). Danach kommt eine Zulassung hier nicht in Betracht.

2 Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich geklärt die Frage wissen, ob die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG vorliegend zur Anwendung kommt oder wegen Verstoßes gegen Art. 14 und Art. 3 des Grundgesetzes verfassungswidrig ist. Indessen hat das Verwaltungsgericht seine klageabweisende Entscheidung nicht ausschließlich damit begründet, dass die von der Beschwerde als verfassungswidrig erachtete Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG zur Anwendung kommt. Vielmehr ist die Entscheidung nach den Urteilsgründen „zudem“ (UA S. 6) auch darauf gestützt, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung nicht Inhaber der Aktien der in Rede stehenden Aktiengesellschaft gewesen oder Erbe bzw. weiterer Erbe einer solchen Person geworden sei, sondern diese Aktien erst später von dritter Seite rechtsgeschäftlich bzw. bei einer Kapitalerhöhung erworben habe, weswegen er einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen schon aus diesem Grunde nicht haben könne (UA S. 6). Diesen Ausschlussgrund hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren (Begründung des Gesetzentwurfes, BTDrucks 12/4887 S. 37, zu Art. 2 <Ausgleichsleistungsgesetz> und dort zu § 1) gestützt, wonach derjenige, der „Anteilsrechte nach der Enteignung einer (Aktien-)Gesellschaft käuflich erworben hat ... keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen (hat)“.

3 Hierbei handelt es sich um eine selbstständig tragende (so genannte kumulative) Mehrfach-Begründung (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 133 Rn. 21), weswegen sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage als nicht klärungsbedürftig darstellt.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6 Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der beschließende Senat der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind.